Satzung

§ 1
Name und Sitz

  1. Der am 18.06.1984 gegründete Verein führt den Namen „Satori e.V. Höxter“ (er geht aus der Sportschule Satori Höxter hervor).
  2. Er hat seinen Sitz in Höxter und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Höxter eingetragen.

 

§ 2
Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendpflege durch die Veranstaltung regelmäßiger Trainingseinheiten, Ausrichtung und Teilnahme an Wettkämpfen und Durchführung von Sportkursen.
    1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, die volles Stimmrecht und Wahlrecht haben. Die volle Mitgliedschaft kann jede natürliche Person ab sechzehn Jahren erwerben. Minderjährige Mitglieder bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Jedes ordentliche Mitglied besitzt das aktive und passive Wahlrecht.
    2. Darüber hinaus hat der Verein außerordentliche Mitglieder. Dies sind z. B. andere gemeinnützige Organisationen. Eine außerordentliche Mitgliedschaft wird auch begründet, wenn eine natürliche Person an Sportkursen teilnimmt. Die Teilnahme an Sportkursen begründet allerdings kein Stimm- und Wahlrecht im Verein. Hierfür ist die ordentliche Mitgliedschaft im Sinne der zuvor genannten Ziffer 1 notwendig.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.
  2. Außerordentliche Mitglieder, z. B. andere gemeinnützige Organisationen oder befristete Mitgliedschaften aus Sportkursen.
  3. Ehrenmitglieder
    Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Tod,
    2. durch Austritt,
      dieser ist dem Vorstand schriftlich, sechs Wochen vor Quartalsende mitzuteilen,
    3. durch Ausschluss
      1. bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
      2. wegen unehrenhafter Handlungen,
      3. wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von drei Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt,
      4. wegen vereinsschädigendem Verhaltens.
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Bei einem Ausschluss von Vorstandsmitgliedern muss die Mitgliederversammlung beteiligt werden. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Beschlussfassung über den Ausschluss die Absicht mit den Gründen schriftlich mitzuteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam (Einschreiben mit Rückschein).
    Das Mitglied kann jedoch binnen vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Beschwerde einlegen, über die in der nächsten Vorstandssitzung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Mit dem Zugang der negativen Beschwerdeentscheidung wird der Ausschluss wirksam. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
  6. Rechts- und Ordnungsvorschriften
    Im Falle des Verstoßes gegen die Grundsätze des Vereins kann
    1. eine Ermahnung,
    2. eine Verwarnung,
    3. ein Trainingsverbot,
    4. eine Ausweisung (Hausverbot),
    5. eine Ausschließung aus dem Verein als oberste Sanktion erfolgen.

 

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

 

§ 5
Beiträge

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Die Mitgliedsbeiträge werden vierteljährlich erhoben und im Voraus abgebucht. Die Aufnahmegebühren werden mit dem ersten Beitrag fällig. Der Verein erhebt bei der Durchführung von Sportkursen eine Kursgebühr.
  2. Mitglieder des Vorstands, Ehrenmitglieder und die Mitglieder der Gremien sind beitragsfrei.
  3. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und mit Zweidrittelmehrheit beschlossen. Umlagen und Sportkursgebühren werden vom Vorstand festgelegt. 

 

§ 6
Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 7
Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand,
    3. Delegierte.

 

§ 8
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsvorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung.
    Die Einladung erfolgt in Form von Aushängen im Vereinskasten, per Post und in der Tageszeitung.
  3. Jedem Mitglied ab sechzehn Jahren steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  4. Jedes Mitglied kann bis acht Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit Zweidrittelmehrheit zu fällen. Zur Änderung des Zweckes des Vereins und zum Wechsel der Rechtsform des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen.
  8. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer.
    2. Entlastung des gesamten Vorstands.
    3. Wahl des neuen Vorstands
      Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des/der ersten Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstands in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen. Gewählt werden dürfen alle Mitglieder ab dem achtzehnten Lebensjahr.
    4. Wahl des Jugendvertreters.
    5. Wahl von zwei Kassenprüfern
      Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre, um ein Jahr versetzt, gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer müssen nicht zwingend Mitglieder des Vereins sein.
    6. Jede Änderung der Satzung.
    7. Entscheidung über die eingereichten Anträge.
    8. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    9. Auflösung des Vereins.
  9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe eines Grundes beantragt. Der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
    Jede ordnungsgemäß einberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
    Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, dass von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben ist.

 

§ 9
Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem/der Vorsitzenden,
    2. dem/der ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem/der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,
    4. dem/der Kassierer/in,
    5. dem/der stellvertretenden Kassierer/in,
    6. dem/der Schriftführer/in,
    7. dem/der stellvertretenden Schriftführer/in.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder ein/e stellvertretende/r Vorsitzende, vertreten.
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die rechnerische Mehrheit der satzungsmäßigen Vorstandsmitglieder, von denen mindestens der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sein muss, an der Beschlussfassung teilnimmt.
    Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstands den Ausschlag. Die Beschlüsse des Vorstands werden schriftlich verfasst.
    Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode, gleich aus welchem Grund, aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung ist auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode beschränkt und wird mit der regulären Wahl bei der nächsten Mitgliederversammlung hinfällig. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstands ist unzulässig.
  5. Der Vorstand ist bei Bedarf durch den/die erste/n Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall durch einen der Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat vierzehn Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.
  6. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
  7. Die durch den Verein beschäftigten Trainer sind zu jeder Vorstandssitzung einzuladen. Bei Entscheidungen die unmittelbar das Training betreffen sind sie, bei Abstimmungen, stimmberechtigt.

 

§ 10
Jugend des Vereins

  1. Die Jugend des Vereins hat das Recht einen Jugendvertreter und einen stellvertretenden Jugendvertreter zu wählen, der die Rechte der Jugendlichen vertritt. Der/die Jugendvertreter/in und der/die stellvertretende Jugendvertreter/in wird, von den unter sechzehnjährigen Mitgliedern, auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Der/die Jugendvertreter/in bzw. im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Jugendvertreter/in, wird über die Vorstandssitzungen informiert und kann bei Bedarf teilnehmen.

 

§ 11
Kassenprüfung

  1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Die erforderlichen Unterlagen sind spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung bei dem/der Kassierer/in zu prüfen.

 

§ 12
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Nachfolgeverein, wenn er als gemeinnützig gilt. Ist dies nicht möglich, fällt das Vermögen an die Stadt Höxter mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zur Förderung des Sportes verwendet werden darf.
  4. Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/in bestellt.

 

§ 13

Diese Satzungsneufassung ist in der außerordentlich einberufenen Mitgliederversammlung am 28.11.2008 angenommen und bestätigt worden. Sie wird zum Zwecke der Wirksamkeit in das Vereinsregister eingetragen und ersetzt die alte Neufassung vom 03.11.2000.

 

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